KeraLens – Keratokonus Selbsthilfegruppe
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Abgrenzung zur Schwerbehinderung (GdB)
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Schwerbehinderte Menschen sind nicht unbedingt gleichzeitig erwerbsgemindert. Der nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellte Grad der Behinderung (GdB) lässt in vielen Fällen keine direkten Rückschlüsse auf das Ausmaß der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Betroffenen zu.
Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Nummer 6.
Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Nummer 9.
Die Zielsetzungen beider Gesetze sind dabei unterschiedlich.
- Erwerbsminderung: Erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können, § 43 SGB VI. Weiter wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können.
- Schwerpunkt / Zielsetzung: Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
- Schwerbehinderung: § 2 Abs. 2 SGB IX definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Menschen sind demnach schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung fest, § 69 Abs. 1 SGB IX. Die §§ 68 bis 160 SGB IX regeln die arbeitsrechtlichen und sonstigen Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen.
- Schwerpunkt / Zielsetzung: Beurteilung der Einschränkungen, bzw. das Ermitteln der Nachteilsausgleiche.
Wenn Sie die Altersgrenze für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht haben und aus gesundheitlichen Gründen Ihrer Arbeit nicht mehr oder nur stark eingeschränkt nachgehen können, dann besteht die Möglichkeit, eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.
Zuständig für die Erwerbsminderung ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Die medizinischen Voraussetzungen für eine solche Rente werden in einem ärztlichen Gutachten festgestellt. Das Gutachten beurteilt die noch verbliebene Leistungsfähigkeit.
Die volle Erwerbsminderungsrente erhält jemand, der weniger als drei Stunden täglich einsatzfähig ist – und nicht nur bezogen auf seine bisherige berufliche Tätigkeit, sondern bezogen auf alle Arten von Jobs. Sollte es ihm allerdings noch möglich sein, zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zu arbeiten, steht ihm nur eine halbe Erwerbsminderungsrente zu. Das ist die sogenannte Teil-Erwerbsminderungsrente.
Für den Rentenanspruch bei dieser Art Frührente ist also allein maßgeblich, ob das vorhandene Restleistungsvermögen bei der betroffenen Person die Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt.
Aber Vorsicht, der Antrag auf Erwerbsminderung ist nicht trivial oder einfach, sondern ein Projekt, dass gute Planung, sinnvolle Prioritäten, “Milestones” und Projektbegleitung erforderlich machen
Mögliches Vorgehen bei einem Antrag auf Erwerbsminderung:
Man kann selbst den Antrag stellen. Die Formulare bekommt man bei der Deutschen Rentenversicherung per Post oder Online.
Normalerweise fordert dann die Rentenversicherung bei allen angegebenen Ärzten, Kliniken, Reha-Einrichtungen die aktuellen Befunde an und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Erwerbsminderung. Ein oder mehrere Gutachter der Rentenversicherung erstellt(en) auf dieser Basis eine Gesamtbeurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit.
Das Problem dabei ist, dass Befunde und Klinikberichte nicht für den Zweck eine Beurteilungsgrundlage für die Rentenversicherung zu sein, erstellt werden. Sie werden erstellt, um ärztliche Kollegen z.B. über Erfolg oder Misserfolg eines Eingriffs oder einer Behandlung zu informieren. Da steht dann vielleicht: “….. der Eingriff war erfolgreich….” – das sagt nichts darüber aus, ob es dem Patienten nun besser oder schlechter geht, als zuvor. Aber der Gutachter sieht nur das “erfolgreich” und denkt – na, dann ist ja alles super und der Patient ist jetzt gesund.
Außerdem können Ärzte auf Grund der hohen Arbeitsverdichtung nicht immer ausführlich und auf einen einzelnen Patienten fokussiert Berichte im Sinne der Rentenversicherung zu schreiben.
Daher kann es sinnvoll sein VORAB mit allen beteiligten Ärzten, Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen, etc. Kontakt aufzunehmen. Wenn man dann im Vorfeld mit diesen bespricht, dass man vorhat einen Antrag auf Erwerbsminderung zu stellen, kann das den Ablauf des Verfahrens der Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger möglicherweise erheblich vereinfachen; ggf. könnte man im Vorfeld nicht ausreichende Formulierungen oder falsche Beurteilungen mit den Ärzten oder Gutachtern besprechen und richtigstellen. Möglicherweise sind diese Beurteilungen im Sinne der Erwerbsminderung kostenpflichtig, die Investition kann sich aber lohnen.
Im Normalfall wird man den Antrag auf Erwerbsminderung mit Unterstützung des Hausarztes stellen.
Es sind auch andere Antragswege im Namen des/der Betroffenen möglich:
- z.B. kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente von der Krankenkasse gestellt werden;
- von der Reha-Einrichtung oder
- bei einem Unfall oder Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft.
- usw.
Wenn die Ärzte in den o.g. Einrichtungen den Eindruck haben, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (Erwerbsminderung) empfehlen. Gezwungen werden kann man nicht, allerdings ist es möglich, dass man irgendwann die Höchstgrenze für die Zahlung von z.B. Krankengeld überschreitet und man dann ohne finanzielle Mittel zurechtkommen muss.
Voraussetzung für die Erwerbsminderung bei eigenem Antrag oder dem Antrag durch eine medizinische Einrichtung sind z.B.:
- Vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Antragsteller mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein.
- In den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden insgesamt mindestens drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Bei Unfall gelten andere Voraussetzungen. Die Berufsgenossenschaften haben eigene Kriterien. Zum Teil werden die BU-Renten mit einer ErwMinRente verrechnet.
Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, wird von der Rentenversicherung sehr genau geprüft. Nur etwa die Hälfte aller Anträge wird bewilligt. Hierbei kommt es nicht auf die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auf die „Restarbeitsfähigkeit“ an.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es, wenn jemand nur noch Jobs mit täglich weniger als drei Stunden ausüben kann. Die nur halb so hohe Rente wegen teilweiser EM wird bei einer Restarbeitsfähigkeit zwischen drei und weniger als sechs Stunden pro Tag gezahlt. Arbeitsmarktrenten: Wer täglich zwar noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden erwerbstätig sein kann aber keinen entsprechenden Teilzeitjob findet, kann ebenfalls die Rente wegen voller EM erhalten.
Das Vorgehen, die Beratung durch Sozialverbände und ggf. fachanwaltliche Begleitung gleichen vom Prinzip her dem Vorgehen beim Antrag auf Schwerbehinderung (siehe dort), mit geänderter Zielsetzung: die (Rest-)Arbeitsfähigkeit.
Bei Kontakten mit Behörden, Krankenkassen etc. ist es grundsätzlich sinnvoll sich fachlich erfahrende Unterstützung zu holen. Die Mitarbeiterinnen in Behörden und KK sind dafür speziell ausgebildet und machen ihr ganzes Berufsleben nichts anderes als Anträge zu sichten, gesetzliche Vorgaben zu beachten, Durchführungsbestimmungen und Leitlinien zu lernen und zu beurteilen. Wenn man sich nicht selbst professionell mit diesen Themen beschäftigt, kann man nicht auf “Augenhöhe” kommunizieren. Also muss man/frau versuchen diese “fehlende Augenhöhe” auszugleichen – auch wenn das Zeit und ein paar hundert Euro kostet. Das kann viel Ärger und Frustration vermeiden.
Man/Frau kann sich natürlich auch selbst diese Augenhöhe erarbeiten, dazu braucht es aber den Zugang zu allen rechtlichen Informationen, zur Rechtsprechung, zur Interpretation von Leitlinien und Amtsvorgaben, etc. etc..
Private Versicherung bei Unfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Die Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer privaten Versicherung für diese Fälle, hat oft nur wenig mit der Annerkennung der Erwerbsminderung oder der Annerkennung einer Unfallrente durch die Berufsgenossenschaften (BG) oder die Rentenversicherung (RV) zu tun.
Versicherungsgesellschaften haben oft eigene Kriterien, nach denen eine Zahlung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Krankheit oder Unfall möglich ist. Oft ist im “Kleingedruckten” der Verträge zu lesen, dass die Versicherungen die Entscheidungen von Versorgungsämtern, der Berufsgenossenschaften oder der Rentenversicherung nicht als Grundlage für die Zahlung einer privaten Rente anerkennen.
Hier muss man sich schon im Vorfeld vor Abschluß einer privaten Absicherung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit klare Auskunft geben lassen. Wenn man die Bedingungen für die Zahlung einer privaten Rente nicht vorab genau prüft, kann man Glück haben (die Entscheidungen der BG oder RV werden annerkannt) oder auch Pech und die Versicherungsgesellschaft hat ganz eigene Kriterien für eine Rentenzahlung.
Private Lebensversicherung / Rentenversicherung
Auch viele Verträge für Lebensversicherungen / private Rentenversicherungen enthalten eine Vereinbarung für den Fall der Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Damit soll es dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, im Fall einer z.B. Erwerbsunfähigkeit von den Beiträgen freigestellt zu werden und dennoch den Anspruch auf die volle Versicherungssumme zu erhalten, so als wenn man bis zum vereinbarten Ablauf der Versicherung eingezahlt hätte. Insbesondere viele Gruppenversicherungen, die über den Arbeitgeber laufen, sind so abgesichert.
Allerdings ist es auch hier so wie bei den privaten Renten- oder Unfallversicherungen, dass die Versicherungsgesellschaften oft die Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers oder der Berufsgenossenschaften nicht annerkennen müssen.
Hier sollte schon im Vorfeld, bei Abschluss der Versicherung überlegt werden, ob eine solche Absicherung zu welchen Bedingungen eingeschlossen werden soll. Bei Gruppenverträgen hat man da keinen oder wenig Gestaltungsspielraum aber bei privat abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungen schon.
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